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Startseite Jungjägerausbildung Fangjagdseminare
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Seit dem 01. April 2001 ist in Niedersachsen ein novelliertes Landesjagdgesetz in Kraft. Eine seiner Neuregelungen betrifft die Fangjagd.
Bis zu diesem Zeitpunkt durften alle dazu befugten Jagdscheininhaber und – in gewissem Umfang – auch Grundstückseigentümer die Fangjagd ausüben. Wer dieses künftig will, muss die Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachweisen. Lediglich für Jägerinnen und Jäger, die ihre Jägerprüfung vor In-Kraft-Treten des neuen Niedersächsischen Jagdgesetzes abgelegt haben, wurde eine zweijährige Übergangsregelung vorgesehen.
Nach § 24, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist zur Jagd mit einem Fanggerät eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. In den Ausführungsbestimmungen dazu ist geregelt, dass die Lehrgänge die rechtlichen Grundlagen der Fangjagd, Grundzüge des Tier- und Artenschutzrechts sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Fanggeräten, insbesondere auch solche mit selektiver Wirkung, vermitteln.
Die Landesjägerschaft hat Richtlinien zur Durchführung der Lehrgänge aufgestellt, die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigt wurden. Mit der Durchführung und Bescheinigung sind eigens anerkannte Institutionen einschließlich private Jagdschulen und Einzelpersonen betraut.
Der Verfasser dieses Beitrags hat im Herbst 2002 an einem 16-stündigen Wochenendlehrgang im Hegering Uetze teilgenommen, der mit dem Jagd- und Hege-Konvent Immo Ortlepp durchgeführt wurde. Mit Immo Ortlepp stand ein überaus kenntnisreicher Praktiker zur Verfügung, der auch beim Vortrag trockener Gesetzestexte für zahlreiche Aha-Erlebnisse sorgte und so manch bleibende Einsicht bewirkt haben dürfte. Er geizte nicht mit Zusatz- und Hintergrundinformationen und blieb keine Antwort auf die Fragen der Teilnehmer schuldig. Vorgeführt wurden alle zugelassenen Fanggeräte für Lebend- und Totfang und auch einige verbotene, wobei ausführlich die Verbotsgründe demonstriert wurden.
In einem Gang über einen Lehrsteig wurden Erläuterungen gegeben und wurde an den einzelnen Fanganlagen und -geräten ausgebildet. Jeder Teilnehmer hatte Gelegenheit ein Abzugseisen bzw. einen Schwanenhals fängisch zu stellen und zu entspannen, aber auch mit einer Rasenfalle aus Holz oder verschiedenen Kastenfallen zu hantieren. Insbesondere die Vorteile bestimmter Lebendfanggeräte gegenüber anderen wurden eindrucksvoll aufgezeigt. Wer wollte, konnte auch die Klemmkraft mitgebrachter Eisen messen lassen. Dies brachte manche Überraschung mit sich.
Einhelliges Urteil: Die 65,00 Euro für den Lehrgang zur Erlangung der geforderten Bescheinigung haben sich mehr als gelohnt. Überhaupt sollte häufiger zur Weiterbildung zusammen gekommen werden.
In den Ausbildungslehrgang für Jungjäger der Jägerschaft Burgdorf ist der Fangjagdlehrgang seit August 2002 fest integriert.
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Hinweise zur Fangjagd:
Durch Bundesjagdgesetz § 19 seit langem verboten sind die Verwendung von Vogelleim, Fallen, Angel- haken, Netzen, Reusen o. ä. beim Fang oder Erlegen von Federwild, das Aussetzen, Geben oder Em- pfangen von Belohnungen für den Abschuss oder Fang von Federwild, das Anlegen von Saufängen, Fang- oder Fallgruben ohne behördliche Genehmigung, die Herstellung, das Feilbieten, das Erwerben oder Aufstellen von Schlingen, Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbst- schussgeräte.
Ebenso unzulässig waren und sind alle Totfangfallen, die auf Tritt oder Druck auslösen (z. B. Tellereisen), und fängisch aufgestellte Totfangfallen ohne Sicherheitsbunker.
Durch die Neuregelung des Niedersächsischen Jagdgesetzes zur Fangjagd nicht mehr zugelassen sind nunmehr auch Abzugeisen mit 70er Bügelweite, Conibearfallen, Marderschlagbäume, Scherenfallen und Wieselwippbrettfallen mit Ausschlupfloch für Mauswiesel und Mäuse bzw. ohne Auslösegewicht von mindestens 100 Gramm. Maßgebend hierfür sind Tierschutz- und Sicherheitsgesichtspunkte. |
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Richard Lauenstein, Lehrte-Immensen (Der Burgdorfer Jäger 2003)
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