Verbotene Waffen - (WaffG Anlage 2, Abschnitt 1) Der Umgang (= Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnehmen) mit folgenden Gegenständen ist verboten (gem. Nr. 1.2.4): - für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser- oder Zielprojektoren), - für Schusswaffen bestimmte Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen, sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. |
Sachliche Verbote - (BJagdG § 19) Künstliche Lichtquellen, Spiegel und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind ..., beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen. Deshalb denken Sie daran, dass allein schon der Besitz von verbotenen Gegenständen untersagt ist und eine Straftat nach § 52 Waffengesetz bedeutet. |